GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Vaginoskopie bei einer Virgo
Die GOÄ-Ziffer 1062 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vaginoskopie bei einer Virgo“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen und 23,86 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1062 verguetet die Vaginoskopie, also die instrumentelle Spiegelung der Scheide, bei einer Virgo, also einer Patientin mit intaktem Hymen. Sie kommt zur Anwendung, wenn bei einer Patientin ohne vaginalen Geschlechtsverkehr eine Beurteilung der Scheide notwendig ist, etwa zur Abklaerung von Ausfluss, Blutung oder eines Fremdkoerperverdachts, eine gewoehnliche Spekulumuntersuchung aber wegen des intakten Hymens nicht durchfuehrbar oder nicht angezeigt ist. Anstelle des Spekulums wird ein schmaleres vaginoskopisches Instrument verwendet, das die Scheide ohne Verletzung des Hymens einsehbar macht. Die Ziffer ist von der allgemeinen Kolposkopie sowie von der altersbezogenen Vaginoskopie beim Kind (Ziffer 1063) abzugrenzen, die einen anderen Personenkreis betrifft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 23,86 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1062 steht für „Vaginoskopie bei einer Virgo“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1062 ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 23,86 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1062 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.