GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Ausräumung einer Blasenmole oder einer missed abortion
Die GOÄ-Ziffer 1060 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ausräumung einer Blasenmole oder einer missed abortion“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1060 verguetet die operative Ausraeumung der Gebaermutterhoehle bei einer Blasenmole oder einer missed abortion. Sie kommt zur Anwendung, wenn entweder eine Blasenmole, also eine fehlgebildete, blaeschenartig entartete Plazentaschwangerschaft, oder eine missed abortion, bei der die Schwangerschaft abgestorben ist, ohne dass ein spontaner Abgang erfolgt, operativ entleert werden muss. Die Leistung umfasst die instrumentelle Entfernung des gesamten intrauterinen Gewebes in einem Eingriff und deckt damit sowohl die diagnostisch bedingte molare Situation als auch die abgestorbene, aber zurueckgehaltene Schwangerschaft ab. Sie wird unabhaengig vom Schwangerschaftsalter einmal je Ausraeumung angesetzt und unterscheidet sich von den Abbruchziffern dadurch, dass hier keine lebende Schwangerschaft beendet, sondern bereits eingetretenes pathologisches beziehungsweise abgestorbenes Gewebe entfernt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1060 steht für „Ausräumung einer Blasenmole oder einer missed abortion“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1060 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1060 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.