GOÄ-LexikonKapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie

GOÄ-Ziffer 1056: Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13.…

Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche – gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals

Die GOÄ-Ziffer 1056 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche – gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1056 betrifft den operativen Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche, also im weiter fortgeschrittenen Stadium als bei Ziffer 1055. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Schwangerschaftsabbruch nach Ablauf des ersten Trimenons durchgefuehrt wird, und schliesst ebenfalls gegebenenfalls die vorbereitende Erweiterung des Gebaermutterhalskanals ein, soweit diese fuer den Eingriff erforderlich ist. Der hoehere Bewertungsansatz gegenueber 1055 traegt dem groesseren operativen und ueberwachungsbezogenen Aufwand bei spaeterem Schwangerschaftsalter Rechnung. Laut amtlicher Bestimmung ist neben den Ziffern 1055 und 1056 eine zusaetzliche intravaginale oder intrazervikale Massnahme nicht gesondert berechnungsfaehig, da eine solche Anwendung bereits mit der Abbruchleistung abgegolten ist.

Gebühren und Steigerungssatz

1200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach69,94 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach160,87 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach244,81 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben den Leistungen nach den Nummern 1055 und 1056 ist die intravaginale oder intrazervikale Applikation von Prostaglandin-Gel nicht gesondert berechnungsfähig

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1056

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1056?

Die GOÄ-Ziffer 1056 steht für „Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche – gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1056?

Die GOÄ-Ziffer 1056 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1056 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1056?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 1056 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.