GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche – gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals
Die GOÄ-Ziffer 1056 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche – gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen und 160,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1056 betrifft den operativen Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche, also im weiter fortgeschrittenen Stadium als bei Ziffer 1055. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Schwangerschaftsabbruch nach Ablauf des ersten Trimenons durchgefuehrt wird, und schliesst ebenfalls gegebenenfalls die vorbereitende Erweiterung des Gebaermutterhalskanals ein, soweit diese fuer den Eingriff erforderlich ist. Der hoehere Bewertungsansatz gegenueber 1055 traegt dem groesseren operativen und ueberwachungsbezogenen Aufwand bei spaeterem Schwangerschaftsalter Rechnung. Laut amtlicher Bestimmung ist neben den Ziffern 1055 und 1056 eine zusaetzliche intravaginale oder intrazervikale Massnahme nicht gesondert berechnungsfaehig, da eine solche Anwendung bereits mit der Abbruchleistung abgegolten ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 69,94 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 160,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 244,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1056 steht für „Abbruch einer Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche – gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1056 ist mit 1200 Punkten bewertet; das entspricht 69,94 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 160,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1056 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.