GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Abbruch einer Schw angerschaft bis einschließlich 12. Schwangerschaftswoche – gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals
Die GOÄ-Ziffer 1055 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abbruch einer Schw angerschaft bis einschließlich 12. Schwangerschaftswoche – gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 107,25 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1055 verguetet den operativen Abbruch einer Schwangerschaft bis einschliesslich zur 12. Schwangerschaftswoche. Sie kommt bei einem Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon zur Anwendung, unabhaengig davon, ob dieser auf medizinischer, kriminologischer oder sonstiger rechtlicher Grundlage erfolgt. Die Leistung schliesst gegebenenfalls die vorbereitende Erweiterung des Gebaermutterhalskanals ein, sofern diese fuer den Eingriff erforderlich ist, sodass Erweiterung und eigentlicher Abbruch als eine Leistung einmal angesetzt werden. Massgeblich fuer die Abgrenzung zu Ziffer 1056 ist allein der Schwangerschaftszeitpunkt: Bis zum Ende der 12. Woche gilt 1055, ab der 13. Woche die naechste Ziffer, da der operative und der Ueberwachungsaufwand mit fortschreitendem Schwangerschaftsalter zunimmt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 107,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 163,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1055 steht für „Abbruch einer Schw angerschaft bis einschließlich 12. Schwangerschaftswoche – gegebenenfalls einschließlich Erweiterung des Gebärmutterhalskanals“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1055 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 107,25 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1055 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.