GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Beistand bei einer Fehlgeburt und deren Beendigung durch inneren Eingriff
Die GOÄ-Ziffer 1052 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beistand bei einer Fehlgeburt und deren Beendigung durch inneren Eingriff“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1052 erfasst den aerztlichen Beistand bei einer Fehlgeburt, deren Beendigung zusaetzlich einen inneren, das heisst intrauterinen Eingriff erfordert. Sie kommt zur Anwendung, wenn der spontane Abgang nicht vollstaendig erfolgt und der Arzt durch manuelles oder instrumentelles Eingehen in die Gebaermutterhoehle das Ende der Fehlgeburt herbeifuehrt, etwa zur Entfernung von zurueckgebliebenem Gewebe. Im Unterschied zu Ziffer 1051, die die reine Begleitung ohne operative Massnahme abdeckt, honoriert 1052 den zusaetzlichen operativen Aufwand des inneren Eingriffs. Die Ziffer wird somit angesetzt, wenn Betreuung und operative Beendigung der Fehlgeburt in einem Vorgang zusammenfallen, und deckt beide Leistungsanteile gemeinsam ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1052 steht für „Beistand bei einer Fehlgeburt und deren Beendigung durch inneren Eingriff“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1052 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1052 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.