GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Beistand bei einer Fehlgeburt ohne operative Hilfe
Die GOÄ-Ziffer 1051 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beistand bei einer Fehlgeburt ohne operative Hilfe“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen und 24,80 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1051 verguetet den aerztlichen Beistand bei einer Fehlgeburt, bei der keine operative Massnahme erforderlich wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Arzt eine Patientin waehrend eines spontan ablaufenden Abgangs einer Fehlgeburt begleitet und ueberwacht, ohne dass ein instrumenteller oder operativer Eingriff zur Beendigung noetig ist, etwa weil sich Fruchtsack und Gewebe vollstaendig spontan loesen. Die Leistung umfasst die geburtshilfliche Betreuung waehrend des Abgangs, die Kontrolle des Blutungsverlaufs und das Feststellen der Vollstaendigkeit. Sie ist von Ziffer 1052 abzugrenzen, bei der zusaetzlich zur Begleitung ein innerer Eingriff zur Beendigung der Fehlgeburt notwendig wird; liegt ein solcher operativer Anteil vor, ist stattdessen jene Ziffer anzusetzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,80 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,74 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1051 steht für „Beistand bei einer Fehlgeburt ohne operative Hilfe“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1051 ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,80 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1051 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.