GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen durch apparative Beatmung – auch mit Intubation und gegebenenfalls einschließlich extrathorakaler indirekte r Herzmassage
Die GOÄ-Ziffer 1040 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen durch apparative Beatmung – auch mit Intubation und gegebenenfalls einschließlich extrathorakaler indirekte r Herzmassage“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen und 46,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 1040 erfasst die Reanimation eines Neugeborenen, das unmittelbar nach der Geburt Zeichen einer Asphyxie (Sauerstoffmangel) zeigt, mittels apparativer Beatmung. Sie kommt im Kreissaal oder Sectio-OP zur Anwendung, wenn ein Neugeborenes nach der Entbindung nicht suffizient spontan atmet und ueber ein Beatmungsgeraet oder eine Beatmungsmaske mit Sauerstoff versorgt werden muss. Die Leistung schliesst die endotracheale Intubation ein, falls die Maskenbeatmung nicht ausreicht, sowie gegebenenfalls weitere apparative Reanimationsmassnahmen am Neugeborenen. Abrechenbar ist die Ziffer durch den anwesenden Arzt, der die Reanimation durchfuehrt, unabhaengig von der Geburtsleitung selbst. Sie wird typischerweise neben der Entbindungsziffer angesetzt, wenn tatsaechlich eine Reanimationssituation mit Beatmung vorlag, nicht bei blosser Absaugung oder taktiler Stimulation ohne apparative Beatmung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 20,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 46,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 71,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1040 steht für „Reanimation eines asphyktischen Neugeborenen durch apparative Beatmung – auch mit Intubation und gegebenenfalls einschließlich extrathorakaler indirekte r Herzmassage“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1040 ist mit 350 Punkten bewertet; das entspricht 20,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 46,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1040 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.