GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Schnittentbindung von der Scheide oder von den Bauchdecken aus
Die GOÄ-Ziffer 1032 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schnittentbindung von der Scheide oder von den Bauchdecken aus“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen und 309,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1032 vergütet die Schnittentbindung von der Scheide oder von den Bauchdecken aus. Sie kommt zur Anwendung, wenn das Kind operativ durch einen Schnitt entbunden wird, wobei die Legende beide möglichen Zugangswege benennt: den vaginalen Zugang von der Scheide aus sowie den abdominalen Zugang über die Bauchdecken, wie er beim klassischen Kaiserschnitt erfolgt. Abzugrenzen ist die Ziffer von den übrigen, nicht-operativen Entbindungsmethoden wie der Zangenentbindung (1027) oder der Vakuumextraktion (1026), die eine vaginale Entbindung ohne Schnittführung beschreiben. Innerhalb der Ziffer 1032 selbst wird nicht zwischen den beiden genannten Zugangswegen unterschieden; beide fallen unter dieselbe Abrechnungsziffer, sofern die Entbindung durch einen entsprechenden operativen Schnitt erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 134,64 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 309,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 471,25 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1032 steht für „Schnittentbindung von der Scheide oder von den Bauchdecken aus“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1032 ist mit 2310 Punkten bewertet; das entspricht 134,64 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 309,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1032 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.