GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation
Die GOÄ-Ziffer 1036 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen und 371,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1036 vergütet die Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Riss der Gebärmutter während der Geburt so schwerwiegend ist oder operativ nicht anders beherrschbar erscheint, dass im Zuge der Versorgung die Gebärmutter vollständig entfernt werden muss. Die Ziffer bildet damit den gegenüber Ziffer 1035 aufwendigeren Eingriff ab, da neben der Versorgung der Ruptur zusätzlich die Exstirpation des Uterus erfolgt. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 1035, die die Versorgung derselben Grundsituation einer Uterusruptur ohne Entfernung der Gebärmutter beschreibt. Die Wahl zwischen beiden Ziffern richtet sich ausschließlich danach, ob die Gebärmutter im Rahmen der Operation erhalten bleibt oder entfernt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 161,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 371,35 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 565,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1036 steht für „Operation der Uterusruptur mit Uterusexstirpation“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1036 ist mit 2770 Punkten bewertet; das entspricht 161,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 371,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1036 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.