GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Operation der Uterusruptur ohne Uterusexstirpation
Die GOÄ-Ziffer 1035 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Uterusruptur ohne Uterusexstirpation“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 2030 Punkten bewertet; das entspricht 118,32 € beim einfachen und 272,14 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1035 vergütet die Operation der Uterusruptur ohne Uterusexstirpation. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer Geburt ein Riss der Gebärmutter operativ versorgt wird, die Gebärmutter selbst dabei aber erhalten und nicht entfernt wird, etwa durch operative Naht und Rekonstruktion der Uteruswand. Abzugrenzen ist die Leistung von Ziffer 1036, die dieselbe Grundsituation einer Uterusruptur betrifft, bei der jedoch die Gebärmutter im Rahmen der Operation entfernt werden muss (Uterusexstirpation). Die maßgebliche Unterscheidung zwischen beiden Ziffern liegt damit allein darin, ob die operative Versorgung der Uterusruptur mit oder ohne Entfernung der Gebärmutter erfolgt, wobei Ziffer 1035 den organerhaltenden Eingriff abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 118,32 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 272,14 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 414,13 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1035 steht für „Operation der Uterusruptur ohne Uterusexstirpation“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1035 ist mit 2030 Punkten bewertet; das entspricht 118,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 272,14 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1035 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.