GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Naht des Gebärmutterhalses – einschließlich der vorangegangenen Erweiterung durch Schnitt oder Naht eines frischen Mutterhalsrisses
Die GOÄ-Ziffer 1043 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Naht des Gebärmutterhalses – einschließlich der vorangegangenen Erweiterung durch Schnitt oder Naht eines frischen Mutterhalsrisses“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 620 Punkten bewertet; das entspricht 36,14 € beim einfachen und 83,12 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1043 erfasst die operative Versorgung des Gebaermutterhalses durch Naht. Sie wird zum einen angesetzt, wenn der Zervikalkanal zunaechst durch einen gezielten Schnitt erweitert und anschliessend vernaeht wird, etwa zur besseren Zugaenglichkeit bei einem operativen Eingriff am Gebaermutterhals. Zum anderen deckt sie die Versorgung eines frischen, unter der Geburt entstandenen Mutterhalsrisses durch Naht ab. Anwendung findet die Ziffer damit typischerweise unmittelbar postpartal, wenn nach der Entbindung ein Riss am aeusseren Muttermund beziehungsweise am Zervixgewebe festgestellt und operativ verschlossen werden muss, um Blutungen zu stillen und die Heilung zu sichern. Die Ziffer wird unabhaengig davon, ob die Erweiterung durch Schnitt vorausging oder es sich um die reine Versorgung eines spontan entstandenen Risses handelt, einmalig fuer die Naht angesetzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 36,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 83,12 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 126,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1043 steht für „Naht des Gebärmutterhalses – einschließlich der vorangegangenen Erweiterung durch Schnitt oder Naht eines frischen Mutterhalsrisses“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1043 ist mit 620 Punkten bewertet; das entspricht 36,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 83,12 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1043 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.