GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Entbindung durch Perforation oder Embryotomie, mit Extraktion
Die GOÄ-Ziffer 1031 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entbindung durch Perforation oder Embryotomie, mit Extraktion“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1950 Punkten bewertet; das entspricht 113,66 € beim einfachen und 261,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1031 vergütet die Entbindung durch Perforation oder Embryotomie mit Extraktion. Sie kommt zur Anwendung in geburtshilflichen Ausnahmesituationen, in denen die Entbindung des Kindes nicht auf herkömmlichem Weg möglich ist und stattdessen eine Perforation oder Embryotomie mit anschließender Extraktion erforderlich wird. Die Leistung umfasst sowohl den perforierenden beziehungsweise embryotomen Eingriff als auch die daran anschließende Entwicklung des Kindes aus dem Geburtskanal. Abzugrenzen ist sie von den übrigen Entbindungsziffern wie der Manualextraktion (1025), der Vakuumextraktion (1026) oder der Zangenentbindung (1027), die jeweils andere, weniger einschneidende Techniken zur Kindsentwicklung beschreiben, während Ziffer 1031 den schwerwiegenderen, mit Perforation oder Embryotomie verbundenen Vorgang abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 113,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 261,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 397,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1031 steht für „Entbindung durch Perforation oder Embryotomie, mit Extraktion“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1031 ist mit 1950 Punkten bewertet; das entspricht 113,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 261,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1031 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.