GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Innere oder kombinierte Wendung – auch mit Extraktion
Die GOÄ-Ziffer 1029 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Innere oder kombinierte Wendung – auch mit Extraktion“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1029 vergütet die innere oder kombinierte Wendung des Kindes, auch mit anschließender Extraktion. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Lageänderung des Kindes nicht allein von außen über die Bauchdecke, sondern durch Eingehen in den Geburtskanal von innen oder durch ein kombiniertes Vorgehen aus innerer und äußerer Handhabung erfolgt, wobei die Ziffer ausdrücklich auch die anschließende Extraktion des Kindes umfasst, sofern diese im selben Vorgang durchgeführt wird. Abzugrenzen ist sie von der äußeren Wendung nach Ziffer 1028, die ohne Eingehen in den Geburtskanal und ohne anschließende Extraktion erfolgt. Die innere beziehungsweise kombinierte Wendung stellt damit gegenüber der äußeren Wendung den eingriffsintensiveren Vorgang mit möglichem direktem Übergang in die Entbindung dar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1029 steht für „Innere oder kombinierte Wendung – auch mit Extraktion“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1029 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1029 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.