GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Äußere Wendung
Die GOÄ-Ziffer 1028 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Äußere Wendung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,60 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1028 vergütet die äußere Wendung, also die manuelle Drehung des Kindes im Mutterleib von außen über die Bauchdecke, ohne dass in den Geburtskanal eingegangen wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn das Kind vor der Geburt in einer ungünstigen Lage liegt, etwa in Beckenendlage oder Querlage, und durch äußeren manuellen Druck in eine für die Geburt günstigere Lage gebracht werden soll. Abzugrenzen ist sie von der inneren oder kombinierten Wendung nach Ziffer 1029, bei der die Wendung über den Geburtskanal, also von innen oder in Kombination mit äußerem Vorgehen, erfolgt und die zusätzlich auch mit einer Extraktion des Kindes verbunden sein kann. Die äußere Wendung selbst beinhaltet keine anschließende Entbindungsmaßnahme.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 21,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 49,60 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 75,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1028 steht für „Äußere Wendung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1028 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,60 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1028 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.