GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Entbindung durch Vakuumextraktion
Die GOÄ-Ziffer 1026 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entbindung durch Vakuumextraktion“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen und 111,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1026 vergütet die Entbindung durch Vakuumextraktion, also die instrumentelle Entwicklung des Kindes mittels einer auf den kindlichen Kopf aufgesetzten Saugglocke. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Geburt durch Anlegen einer Vakuumglocke unterstützt und das Kind auf diesem Weg entbunden wird, typischerweise bei verzögertem Geburtsfortschritt in der Austreibungsphase. Abzugrenzen ist sie von der Entbindung durch Zange (Ziffer 1027), die ein anderes Instrument zur Kopfentwicklung verwendet, sowie von der Manualextraktion am Beckenende (Ziffer 1025), die ohne Instrument und bei anderer Kindslage erfolgt. Ebenso wie bei den übrigen Entbindungsziffern kann neben der Vakuumextraktion gegebenenfalls zusätzlich eine Leistung nach Ziffer 1021 für den vorausgegangenen geburtshilflichen Beistand berechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 48,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 111,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 169,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1026 steht für „Entbindung durch Vakuumextraktion“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1026 ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 111,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1026 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.