GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Entbindung durch Zange
Die GOÄ-Ziffer 1027 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entbindung durch Zange“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen und 111,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1027 vergütet die Entbindung durch Zange, also die instrumentelle Entwicklung des kindlichen Kopfes mittels einer Geburtszange. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Austreibungsphase der Geburt durch Anlegen einer Zange am kindlichen Kopf beendet wird, etwa bei verzögertem Geburtsverlauf oder fetaler Indikation zur raschen Entbindung. Abzugrenzen ist sie von der Vakuumextraktion (Ziffer 1026), die ein anderes Instrument zur Kopfentwicklung verwendet, sowie von der Manualextraktion am Beckenende (Ziffer 1025), die ohne Instrument bei anderer Kindslage erfolgt. Gemäß der Bestimmung zu Ziffer 1030 kann neben dieser Entbindungsleistung gegebenenfalls zusätzlich eine Leistung nach Ziffer 1021 für den geburtshilflichen Beistand vor der eigentlichen Kunsthilfe berechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 48,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 111,54 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 169,73 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1027 steht für „Entbindung durch Zange“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1027 ist mit 832 Punkten bewertet; das entspricht 48,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 111,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1027 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.