GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende
Die GOÄ-Ziffer 1025 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1025 vergütet die Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende. Sie kommt zur Anwendung, wenn das Kind in Beckenendlage liegt und von Hand aus dem Geburtskanal entwickelt beziehungsweise extrahiert wird, ohne dass technische Hilfsmittel wie Zange oder Vakuumglocke zum Einsatz kommen. Abzugrenzen ist die Leistung von der Entbindung durch Vakuumextraktion (Ziffer 1026) und durch Zange (Ziffer 1027), die beide instrumentelle Hilfsmittel bei regelrechter Kopflage einsetzen, während die Manualextraktion speziell die Entwicklung des Kindes bei Beckenendlage mit den Händen des Geburtshelfers beschreibt. Neben dieser Entbindungsleistung kann nach der Bestimmung zu Ziffer 1030 gegebenenfalls zusätzlich eine Leistung nach Ziffer 1021 für den geburtshilflichen Beistand berechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1025 steht für „Entbindung durch Manualextraktion am Beckenende“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1025 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1025 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.