GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Beistand von mindestens zwei Stunden Dauer bei einer Geburt, die auf natürlichem Wege nicht beendet werden kann, ausschließlich Kunsthilfe
Die GOÄ-Ziffer 1021 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beistand von mindestens zwei Stunden Dauer bei einer Geburt, die auf natürlichem Wege nicht beendet werden kann, ausschließlich Kunsthilfe“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 266 Punkten bewertet; das entspricht 15,50 € beim einfachen und 35,66 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1021 vergütet den geburtshilflichen Beistand von mindestens zwei Stunden Dauer bei einer Geburt, die auf natürlichem Wege nicht beendet werden kann, ausschließlich der eigentlichen Kunsthilfe. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Arzt über einen längeren Zeitraum die Geburt begleitet, ohne dass diese spontan zum Abschluss kommt, wobei die anschließende operative Entbindung selbst gesondert nach den einschlägigen Ziffern wie Zange (1027), Vakuumextraktion (1026) oder Manualextraktion (1025) abgerechnet wird. Die Ziffer bildet also allein den zeitintensiven Beistand während der erschwerten Geburt ab, nicht die abschließende Kunsthilfe. Nach der amtlichen Bestimmung zu Ziffer 1030 kann neben bestimmten Entbindungsleistungen jeweils zusätzlich eine Leistung nach dieser Ziffer 1021 berechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 15,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 35,66 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 54,27 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1021 steht für „Beistand von mindestens zwei Stunden Dauer bei einer Geburt, die auf natürlichem Wege nicht beendet werden kann, ausschließlich Kunsthilfe“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1021 ist mit 266 Punkten bewertet; das entspricht 15,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 35,66 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1021 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.