GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung im Zusammenhang mit einer Geburt – gegebenenfalls einschließlich Eipollösung
Die GOÄ-Ziffer 1020 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung im Zusammenhang mit einer Geburt – gegebenenfalls einschließlich Eipollösung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1020 vergütet die Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung im Zusammenhang mit einer Geburt, gegebenenfalls einschließlich der Lösung der Eihäute vom Gebärmutterhals (Eipollösung). Sie kommt zur Anwendung, wenn während des Geburtsvorgangs eine manuelle oder instrumentelle Dehnung der Zervix erforderlich ist, um den Geburtsfortschritt zu unterstützen, und dabei gegebenenfalls zugleich die Eihäute vom unteren Gebärmuttersegment gelöst werden. Die Ziffer bildet damit einen geburtshilflichen Teileingriff ab, der von den eigentlichen Entbindungsleistungen wie der Entbindung durch Zange (1027) oder Vakuumextraktion (1026) zu unterscheiden ist, da sie lediglich die vorbereitende Erweiterung des Geburtswegs betrifft und nicht den eigentlichen Entbindungsvorgang selbst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1020 steht für „Erweiterung des Gebärmutterhalses durch Dehnung im Zusammenhang mit einer Geburt – gegebenenfalls einschließlich Eipollösung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1020 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1020 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.