GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Blutentnahme beim Fetus – einschließlich pH-Messung(en) im Blut
Die GOÄ-Ziffer 1013 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blutentnahme beim Fetus – einschließlich pH-Messung(en) im Blut“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen und 23,86 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1013 vergütet die Blutentnahme beim Fetus einschließlich einer oder mehrerer pH-Messungen im entnommenen Blut. Sie kommt zur Anwendung, wenn zur Beurteilung des kindlichen Säure-Basen-Haushalts unter der Geburt fetales Blut entnommen und direkt im Anschluss der pH-Wert bestimmt wird, etwa zur Abklärung einer möglichen Unterversorgung des Kindes. Im Unterschied zu Ziffer 1012, die nur die reine Blutentnahme ohne pH-Messung erfasst, schließt Ziffer 1013 die Messung ausdrücklich mit ein und kann bei mehrfacher Messung entsprechend angesetzt werden. Von Ziffer 1014 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort die Blutentnahme zusätzlich über den Zugangsweg der Amnioskopie erfolgt, während Ziffer 1013 den Standardzugang ohne amnioskopisches Verfahren beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 23,86 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1013 steht für „Blutentnahme beim Fetus – einschließlich pH-Messung(en) im Blut“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1013 ist mit 178 Punkten bewertet; das entspricht 10,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 23,86 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1013 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.