GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Blutentnahme beim Fetus mittels Amnioskopie – einschließlich pH-Messung(en) im Blut
Die GOÄ-Ziffer 1014 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blutentnahme beim Fetus mittels Amnioskopie – einschließlich pH-Messung(en) im Blut“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen und 39,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1014 vergütet die Blutentnahme beim Fetus mittels Amnioskopie einschließlich einer oder mehrerer pH-Messungen im Blut. Sie kommt zur Anwendung, wenn die fetale Blutentnahme über den endoskopischen Zugang durch die Fruchtblase erfolgt und zugleich der pH-Wert des gewonnenen Blutes bestimmt wird, typischerweise zur Überwachung des kindlichen Zustands unter der Geburt. Sie unterscheidet sich von Ziffer 1013 durch den zusätzlichen amnioskopischen Zugangsweg der Blutentnahme und von Ziffer 1010, bei der die Amnioskopie allein der Betrachtung des Fruchtwassers dient, ohne dass eine Blutentnahme erfolgt. Von Ziffer 1012, die die reine Blutentnahme ohne pH-Messung beschreibt, grenzt sie sich sowohl durch den amnioskopischen Zugang als auch durch die eingeschlossene Messung ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 17,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 39,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 60,39 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1014 steht für „Blutentnahme beim Fetus mittels Amnioskopie – einschließlich pH-Messung(en) im Blut“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1014 ist mit 296 Punkten bewertet; das entspricht 17,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 39,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1014 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.