GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Blutentnahme beim Fetus
Die GOÄ-Ziffer 1012 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blutentnahme beim Fetus“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1012 vergütet die Blutentnahme beim Fetus als eigenständigen Eingriff ohne weitere zusätzliche Maßnahme. Sie kommt zur Anwendung, wenn während der Geburt oder in einer entsprechenden geburtshilflichen Situation eine Blutprobe direkt vom Kind gewonnen werden muss, etwa zur Beurteilung des kindlichen Zustands. Die Ziffer beschreibt allein den Entnahmevorgang ohne die zusätzliche Durchführung einer pH-Messung. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 1013, die dieselbe Blutentnahme, jedoch einschließlich einer oder mehrerer pH-Messungen im entnommenen Blut umfasst, sowie von Ziffer 1014, bei der die Blutentnahme zusätzlich mittels Amnioskopie erfolgt und ebenfalls die pH-Messung einschließt. Die richtige Zuordnung richtet sich danach, ob neben der reinen Entnahme weitere Untersuchungsschritte tatsächlich erbracht wurden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1012 steht für „Blutentnahme beim Fetus“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1012 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1012 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.