GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Amniozentese – einschließlich Fruchtwasserentnahme
Die GOÄ-Ziffer 1011 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amniozentese – einschließlich Fruchtwasserentnahme“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 266 Punkten bewertet; das entspricht 15,50 € beim einfachen und 35,66 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1011 vergütet die Amniozentese einschließlich der Fruchtwasserentnahme, also die Punktion der Fruchtblase zur Gewinnung von Fruchtwasser. Sie kommt zur Anwendung, wenn Fruchtwasser zu diagnostischen Zwecken entnommen werden soll, etwa im Rahmen der pränatalen Diagnostik. Die Leistung umfasst sowohl den Punktionsvorgang als auch die eigentliche Entnahme des Fruchtwassers als einheitlichen Vorgang. Abzugrenzen ist sie von der Amnioskopie nach Ziffer 1010, bei der die Fruchtblase lediglich betrachtet, aber nicht punktiert wird, sowie von den Ziffern zur Blutentnahme beim Fetus (1012 bis 1014), die auf die Gewinnung fetalen Blutes statt Fruchtwassers gerichtet sind. Die Ziffer bildet damit ausschließlich den Eingriff der Fruchtwassergewinnung ab, nicht die anschließende labordiagnostische Auswertung des gewonnenen Materials.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 15,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 35,66 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 54,27 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1011 steht für „Amniozentese – einschließlich Fruchtwasserentnahme“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1011 ist mit 266 Punkten bewertet; das entspricht 15,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 35,66 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1011 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.