GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Amnioskopie
Die GOÄ-Ziffer 1010 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amnioskopie“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1010 vergütet die Amnioskopie, also die endoskopische Betrachtung des Fruchtwassers durch die Fruchtblase hindurch über den Gebärmutterhals. Sie kommt in der Schwangerenvorsorge zur Anwendung, wenn die Farbe und Beschaffenheit des Fruchtwassers beurteilt werden soll, etwa zur Einschätzung einer möglichen Gefährdung des Kindes gegen Ende der Schwangerschaft. Die Untersuchung erfolgt ohne Eröffnung der Fruchtblase und ohne Entnahme von Material. Abzugrenzen ist sie von der Amniozentese nach Ziffer 1011, bei der die Fruchtblase punktiert und Fruchtwasser tatsächlich entnommen wird, sowie von der Blutentnahme beim Fetus mittels Amnioskopie nach Ziffer 1014, die zusätzlich eine fetale Blutentnahme mit pH-Messung über den amnioskopischen Zugang vorsieht und damit über die reine Betrachtung hinausgeht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1010 steht für „Amnioskopie“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1010 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1010 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.