GOÄ-LexikonKapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie

GOÄ-Ziffer 1003: Interne kardiotokographische Untersuchung – gegebenenfalls…

Interne kardiotokographische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie

Die GOÄ-Ziffer 1003 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Interne kardiotokographische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen und 50,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1003 vergütet die interne kardiotokographische Untersuchung, bei der die fetale Herzfrequenz und die Wehentätigkeit mittels invasiver, intrauteriner Ableitung erfasst werden, gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang vorausgegangenen externen Kardiotokographie. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine externe Ableitung nicht ausreicht oder aus geburtshilflichen Gründen eine genauere interne Überwachung erforderlich ist, etwa unter der Geburt. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 1002 und 1003 die Leistung nach Nummer 1001 nicht gesondert berechnet werden kann, da die reine Tokographie in der kombinierten kardiotokographischen Untersuchung enthalten ist. Abzugrenzen ist Ziffer 1003 von Ziffer 1002 dadurch, dass sie das invasivere, interne Verfahren beschreibt und gegebenenfalls eine vorausgegangene externe Messung mit einschließt.

Gebühren und Steigerungssatz

379 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach22,09 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach50,81 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach77,32 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben den Leistungen nach den Nummern 1002 und 1003 ist die Leistung nach Nummer 1001 nicht berechnungsfähig

Ausschlussziffern

Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1003 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1003

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1003?

Die GOÄ-Ziffer 1003 steht für „Interne kardiotokographische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1003?

Die GOÄ-Ziffer 1003 ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1003 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1003?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 1003 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.