GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Interne kardiotokographische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie
Die GOÄ-Ziffer 1003 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Interne kardiotokographische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen und 50,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1003 vergütet die interne kardiotokographische Untersuchung, bei der die fetale Herzfrequenz und die Wehentätigkeit mittels invasiver, intrauteriner Ableitung erfasst werden, gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang vorausgegangenen externen Kardiotokographie. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine externe Ableitung nicht ausreicht oder aus geburtshilflichen Gründen eine genauere interne Überwachung erforderlich ist, etwa unter der Geburt. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 1002 und 1003 die Leistung nach Nummer 1001 nicht gesondert berechnet werden kann, da die reine Tokographie in der kombinierten kardiotokographischen Untersuchung enthalten ist. Abzugrenzen ist Ziffer 1003 von Ziffer 1002 dadurch, dass sie das invasivere, interne Verfahren beschreibt und gegebenenfalls eine vorausgegangene externe Messung mit einschließt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 22,09 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 50,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 77,32 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1003 steht für „Interne kardiotokographische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich einer im zeitlichen Zusammenhang des Geburtsvorganges vorausgegangenen externen Kardiotokographie“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1003 ist mit 379 Punkten bewertet; das entspricht 22,09 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 50,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 1003 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.