GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Externe kardiotokographische Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 1002 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Externe kardiotokographische Untersuchung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1002 vergütet die externe kardiotokographische Untersuchung, bei der sowohl die fetale Herzfrequenz als auch die Wehentätigkeit von außen über die Bauchdecke der Schwangeren erfasst werden. Sie kommt in der Schwangerenvorsorge sowie während der Geburt zur Anwendung, wenn eine nicht-invasive Überwachung von Kind und Wehentätigkeit ausreicht. Abzugrenzen ist sie von der internen kardiotokographischen Untersuchung nach Ziffer 1003, bei der die Erfassung mittels intrauteriner beziehungsweise fetaler Ableitung erfolgt und damit ein invasiveres Verfahren darstellt. Von der reinen Tokographie nach Ziffer 1001 unterscheidet sich die externe Kardiotokographie durch die zusätzliche Erfassung der fetalen Herzfrequenz. Neben den Kardiotokographie-Ziffern 1002 und 1003 ist die Tokographie nach Ziffer 1001 nicht gesondert berechnungsfähig, da sie in der kombinierten Untersuchung aufgeht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1002 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1002 steht für „Externe kardiotokographische Untersuchung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1002 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1002 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.