GOÄ-Lexikon › Kapitel H: Geburtshilfe und Gynäkologie
Tokographische Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 1001 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tokographische Untersuchung“ (Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1001 vergütet die tokographische Untersuchung, also die Aufzeichnung der Wehentätigkeit der Gebärmutter. Sie wird angesetzt, wenn allein die mechanische Aktivität des Uterus ohne gleichzeitige Erfassung der fetalen Herzfrequenz registriert wird. In der Praxis kommt sie in der Schwangerenvorsorge oder unter der Geburt zum Einsatz, wenn eine reine Wehenaufzeichnung indiziert ist. Abzugrenzen ist die Leistung von der externen kardiotokographischen Untersuchung nach Ziffer 1002 und der internen kardiotokographischen Untersuchung nach Ziffer 1003, die jeweils zusätzlich die fetale Herzfrequenz erfassen und damit über die reine Tokographie hinausgehen. Werden Kardiotokographie-Leistungen nach den Ziffern 1002 oder 1003 erbracht, ist die gesonderte Berechnung der Ziffer 1001 daneben nicht vorgesehen, da die Wehenaufzeichnung dort bereits enthalten ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,48 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 1001 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 1001 steht für „Tokographische Untersuchung“ und gehört zu Kapitel H. Geburtshilfe und Gynäkologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1001 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1001 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.