GOÄ-LexikonKapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen

GOÄ-Ziffer 90: Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder…

Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch

Die GOÄ-Ziffer 90 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt VI. Berichte, Briefe). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 90 vergütet die schriftliche Feststellung des Arztes darüber, ob die medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch vorliegt oder nicht vorliegt. Angewendet wird die Ziffer in der Situation, in der eine Schwangere sich in ärztliche Beurteilung begibt, um klären zu lassen, ob die Voraussetzungen für einen Abbruch gegeben sind, und der Arzt seine Beurteilung schriftlich dokumentiert und der Patientin beziehungsweise den beteiligten Stellen zur Verfügung stellt. Die Leistung bildet ausschließlich die schriftliche Feststellung als solche ab, unabhängig davon, ob das Ergebnis positiv oder negativ ausfällt, und unabhängig von einem später tatsächlich durchgeführten Eingriff, der eigenständig nach den einschlägigen operativen Ziffern abzurechnen ist. Die vorausgehende Untersuchung und Beratung der Patientin wird durch gesonderte Beratungs- oder Untersuchungsziffern erfasst, Nummer 90 betrifft allein die schriftliche Feststellung.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach16,09 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach24,48 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 90

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 90?

Die GOÄ-Ziffer 90 steht für „Schriftliche Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 90?

Die GOÄ-Ziffer 90 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 90 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 90?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 90 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?

catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.

Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.