GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schreibgebühr, je Kopie
Die GOÄ-Ziffer 96 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schreibgebühr, je Kopie“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt VI. Berichte, Briefe). Sie ist mit 3 Punkten bewertet; das entspricht 0,17 € beim einfachen und 0,40 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 96 vergütet die Schreibgebühr je angefertigter Kopie eines Schriftstücks. Sie kommt zur Anwendung, wenn von einem bereits erstellten Dokument, etwa einer gutachtlichen Äußerung, zusätzliche Ausfertigungen für weitere Empfänger, etwa Gericht, Auftraggeber oder Akten, angefertigt werden. Nach der amtlichen Bestimmung sind die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 nur neben bestimmten Leistungen, unter anderem Nummer 80, berechnungsfähig; die Kopiergebühr setzt also eine zugrunde liegende gutachtliche Leistung voraus und ist keine eigenständig auslösbare Position. Die Abgrenzung zu Nummer 95 liegt darin, dass Nummer 95 die originäre Schreibleistung je Seite des Originaldokuments erfasst, während Nummer 96 ausschließlich die zusätzliche Vervielfältigung in Form von Kopien abbildet. Beide Ziffern können nebeneinander anfallen, wenn sowohl die Erstellung des Originals als auch Kopien davon erforderlich sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 0,17 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 0,40 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 0,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 96 steht für „Schreibgebühr, je Kopie“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 96 ist mit 3 Punkten bewertet; das entspricht 0,17 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 0,40 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 96 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.