GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit
Die GOÄ-Ziffer 85 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt VI. Berichte, Briefe). Sie ist mit 157 Punkten bewertet; das entspricht 9,15 € beim einfachen und 21,05 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 85 vergütet die schriftliche gutachtliche Äußerung, deren Erstellung einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand erfordert, gegebenenfalls einschließlich einer wissenschaftlichen Begründung der ärztlichen Einschätzung. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Gutachten wegen seines Umfangs, seiner fachlichen Tiefe oder der Notwendigkeit, die Beurteilung mit Literaturbelegen oder ausführlicher medizinischer Argumentation zu untermauern, deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen gutachtlichen Äußerung nach Nummer 80 hinausgeht. Die Abgrenzung zu Nummer 80 liegt also im Mehraufwand: Während Nummer 80 die übliche gutachtliche Stellungnahme abbildet, erfasst Nummer 85 den besonderen, gesteigerten Aufwand desselben Leistungstyps. Angewendet wird sie insbesondere bei komplexen Streitfragen, etwa in Haftungs- oder Kausalitätsfragen, bei denen eine einfache Einschätzung nicht ausreicht. Auch hier werden Schreibarbeiten gesondert über die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 21,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 32,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 85 steht für „Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 85 ist mit 157 Punkten bewertet; das entspricht 9,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 21,05 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 85 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.