GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan fü r einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt
Die GOÄ-Ziffer 78 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan fü r einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt VI. Berichte, Briefe). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 78 vergütet die schriftliche Erstellung eines individuellen Behandlungsplans für eine Chemotherapie oder eines schriftlichen Nachsorgeplans für einen tumorkranken Patienten. Angewendet wird die Ziffer, wenn der Arzt für den einzelnen Patienten planerisch tätig wird, etwa nach Abschluss einer onkologischen Primärtherapie zur Festlegung der Kontrolluntersuchungen und der weiteren Betreuung, oder vor Beginn einer zytostatischen Behandlung zur schriftlichen Fixierung von Substanzen, Zyklen und Kontrollparametern. Voraussetzung ist die patientenindividuelle Ausarbeitung; ein allgemeiner, nicht auf den Patienten zugeschnittener Standardtext erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Die Leistung bildet die intellektuelle und dokumentarische Leistung der Planerstellung ab, nicht die spätere Durchführung der Chemotherapie selbst, die gesondert nach den einschlägigen Ziffern berechnet wird. Sie kann sowohl für den Therapieplan als auch für den Nachsorgeplan jeweils gesondert in Betracht kommen, wenn beide tatsächlich erbracht werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,13 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 36,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 78 steht für „Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan fü r einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 78 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 78 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.