GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Verödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 764 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen und 25,47 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 764 vergütet die Verödung, also Sklerosierung, von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, abgerechnet je Sitzung. Dabei wird ein Verödungsmittel in das betroffene Gefäß injiziert, das eine Entzündungsreaktion der Gefäßwand auslöst und so zum Verschluss und langfristigen Verschwinden der Krampfader oder des Hämorrhoidalknotens führt. Angewendet wird das Verfahren bei kleineren bis mittelgroßen Varizen oder bei Hämorrhoiden, die für eine konservative, nicht-operative Behandlung geeignet sind, häufig in mehreren, zeitlich gestaffelten Sitzungen. Jede einzelne Verödungssitzung wird gesondert nach dieser Ziffer berechnet. Von der Spaltung mit Thrombus-Expression aus Ziffer 763 unterscheidet sich die Verödung dadurch, dass hier kein akuter Thrombus entlastet, sondern das Gefäß gezielt durch ein Sklerosierungsmittel dauerhaft verschlossen wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 25,47 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 38,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 764 steht für „Verödung (Sklerosierung) von Krampfadern oder Hämorrhoidalknoten, je Sitzung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 764 ist mit 190 Punkten bewertet; das entspricht 11,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 25,47 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 764 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.