GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Spaltung oberflächlich gelegener Venen an einer Extremität oder von Hämorrhoidalknoten mit Thrombus-Expressionen – gegebenenfalls einschließlich Naht
Die GOÄ-Ziffer 763 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spaltung oberflächlich gelegener Venen an einer Extremität oder von Hämorrhoidalknoten mit Thrombus-Expressionen – gegebenenfalls einschließlich Naht“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 763 erfasst die Spaltung oberflächlich gelegener Venen an einer Extremität oder von Hämorrhoidalknoten mit Thrombus-Expression, gegebenenfalls einschließlich einer Naht. Angewendet wird sie bei einer akuten Thrombose einer oberflächlichen Vene, etwa im Rahmen einer Thrombophlebitis, oder bei einem thrombosierten Hämorrhoidalknoten, wenn durch eine kleine Inzision der Thrombus entlastet und ausgedrückt wird, um Schmerzen rasch zu lindern. Die Leistung umfasst den eigentlichen Schnitt, die Entfernung des Blutgerinnsels sowie, falls medizinisch notwendig, den anschließenden Wundverschluss durch Naht als Teil derselben Ziffer. Abzugrenzen ist sie von der Verödung von Krampfadern oder Hämorrhoiden, bei der keine Inzision, sondern eine Sklerosierungslösung eingesetzt wird, sowie von größeren gefäßchirurgischen Eingriffen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 763 steht für „Spaltung oberflächlich gelegener Venen an einer Extremität oder von Hämorrhoidalknoten mit Thrombus-Expressionen – gegebenenfalls einschließlich Naht“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 763 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 763 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.