GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau
Die GOÄ-Ziffer 761 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 761 vergütet die Bestimmung des UV-Erythemschwellenwerts einschließlich der zugehörigen Nachschau. Dabei wird die Haut mit ansteigenden Dosen ultravioletter Strahlung bestrahlt, um diejenige minimale Dosis zu ermitteln, die gerade noch eine sichtbare Hautrötung hervorruft. Angewendet wird dieses Verfahren vor allem vor Beginn einer Lichttherapie oder Phototherapie, um die individuelle Lichtempfindlichkeit eines Patienten festzustellen und die Bestrahlungsdosis der nachfolgenden Behandlung sicher darauf abzustimmen. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Testbestrahlung auch die spätere Kontrolle der Haut, bei der das Ergebnis der Bestrahlung abgelesen und bewertet wird, sodass beide Teilschritte gemeinsam mit dieser einen Ziffer abgegolten sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 761 steht für „UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 761 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 761 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.