GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch
Die GOÄ-Ziffer 762 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 762 beschreibt die Entleerung eines Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit einem Gummischlauch. In der Praxis wird dabei die betroffene Extremität mit einem elastischen Schlauch beginnend von distal nach proximal umwickelt, um angestaute Lymphflüssigkeit gezielt aus dem Gewebe herauszupressen und den Rückfluss zu unterstützen. Angewendet wird das Verfahren bei ausgeprägten Lymphödemen, etwa nach Lymphknotenentfernung, Bestrahlung oder bei chronischer Lymphabflussstörung, wenn eine rasche und wirksame Entstauung der Extremität erforderlich ist. Die Leistung ist von anderen physikalischen Entstauungsmaßnahmen wie manueller Lymphdrainage oder Kompressionsbandagierung abzugrenzen, da hier spezifisch die Technik der Abwicklung mit dem Gummischlauch als eigenständiges Verfahren beschrieben und vergütet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 762 steht für „Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 762 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 762 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.