GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Venenverschluß-plethysmographische Untersuchung
Die GOÄ-Ziffer 641 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Venenverschluß-plethysmographische Untersuchung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 413 Punkten bewertet; das entspricht 24,07 € beim einfachen und 55,37 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 641 beschreibt die Venenverschluss-plethysmographische Untersuchung, ein Verfahren zur Messung des venösen Abflusses einer Extremität mittels einer Stauungsmanschette, die den venösen Rückfluss vorübergehend unterbindet, während der arterielle Zufluss bestehen bleibt. Angewendet wird die Untersuchung zur Beurteilung der venösen Abflusskapazität, etwa bei Verdacht auf eine tiefe Venenthrombose oder eine chronische venöse Abflussstörung, da eine verzögerte oder eingeschränkte Volumenzunahme nach Manschettenverschluss auf ein Abflusshindernis hinweist. Die Extremität wird dabei über einen Dehnungsmessstreifen oder ein vergleichbares Messsystem in ihrem Umfang kontinuierlich erfasst, während der venöse Abfluss durch die Manschette gestaut wird. Aus dem Anstieg und späteren Abfall der Volumenkurve lassen sich Rückschlüsse auf die venöse Kapazität und Abflussgeschwindigkeit ziehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 24,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 55,37 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 84,25 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 641 steht für „Venenverschluß-plethysmographische Untersuchung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 641 ist mit 413 Punkten bewertet; das entspricht 24,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 55,37 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 641 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.