GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Prüfung der spontanen und reaktiven Vasomotorik (photoplethysmographische Registrierung der Blutfüllung und photoplethysmographische Simultanregistrierung der Füllungsschwankungen peripherer Arterien an mindestens vier peripheren Gefäßabschnitten sowie gleichzeitige Registrierung des Volumenpulsbandes)
Die GOÄ-Ziffer 639 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Prüfung der spontanen und reaktiven Vasomotorik (photoplethysmographische Registrierung der Blutfüllung und photoplethysmographische Simultanregistrierung der Füllungsschwankungen peripherer Arterien an mindestens vier peripheren Gefäßabschnitten sowie gleichzeitige Registrierung des Volumenpulsbandes)“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 454 Punkten bewertet; das entspricht 26,46 € beim einfachen und 60,86 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 639 erfasst die Prüfung der spontanen und reaktiven Vasomotorik mittels photoplethysmographischer Registrierung der Blutfüllung sowie ergänzender photoplethysmographischer Messungen, etwa unter definierten Reizbedingungen. Die Leistung wird angewendet, wenn die Eigenregulation der Hautgefäße, also spontane Schwankungen des Gefäßtonus, und deren Reaktionsfähigkeit auf äußere Reize gemeinsam beurteilt werden sollen, was insbesondere bei der Abklärung vasomotorischer Störungen der peripheren Durchblutung, etwa im Rahmen von Mikrozirkulationsstörungen, relevant ist. Photoplethysmographisch wird dabei die Änderung der Blutfüllung des oberflächlichen Gewebes optisch erfasst, sowohl in Ruhe als auch als Reaktion auf einen Reiz. Damit unterscheidet sich die Untersuchung von reinen Ruhemessungen, da sowohl die Grundaktivität als auch die Reagibilität der Gefäßmotorik dokumentiert werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,46 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 60,86 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 92,62 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 639 steht für „Prüfung der spontanen und reaktiven Vasomotorik (photoplethysmographische Registrierung der Blutfüllung und photoplethysmographische Simultanregistrierung der Füllungsschwankungen peripherer Arterien an mindestens vier peripheren Gefäßabschnitten sowie gleichzeitige Registrierung des Volumenpulsbandes)“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 639 ist mit 454 Punkten bewertet; das entspricht 26,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 60,86 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 639 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.