GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Punktuelle Arterien- und/oder Venenpulsschreibung
Die GOÄ-Ziffer 638 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Punktuelle Arterien- und/oder Venenpulsschreibung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen und 16,22 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 638 beschreibt die punktuelle Arterien- und/oder Venenpulsschreibung, also die graphische Registrierung der Pulswelle an einer einzelnen, definierten Messstelle eines arteriellen oder venösen Gefäßes. Sie wird angewendet, wenn im Gegensatz zur mehrpunktigen Volumenpulsschreibung nach Nummer 635 lediglich eine gezielte Einzelmessung an einer bestimmten Stelle erforderlich ist, etwa zur orientierenden Beurteilung der Pulsqualität an einem klinisch auffälligen Gefäßabschnitt. Die Untersuchung liefert eine einzelne Kurvenaufzeichnung, aus deren Form, Amplitude und Anstiegssteilheit sich Hinweise auf lokale Durchblutungsstörungen ableiten lassen. In der Praxis dient sie häufig als ergänzende, gezielte Einzelmessung zur klinischen Untersuchung, etwa wenn nur ein einzelnes Gefäßsegment und nicht der gesamte Extremitätenverlauf apparativ dokumentiert werden soll.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,05 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 16,22 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 24,68 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 638 steht für „Punktuelle Arterien- und/oder Venenpulsschreibung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 638 ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,22 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 638 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.