GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Pulswellenlaufzeitbestimmung – gegebenenfalls einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung
Die GOÄ-Ziffer 637 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pulswellenlaufzeitbestimmung – gegebenenfalls einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen und 30,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 637 vergütet die Pulswellenlaufzeitbestimmung, gegebenenfalls einschließlich einer begleitenden elektrokardiographischen Kontrollableitung. Angewendet wird das Verfahren, wenn die Laufzeit der arteriellen Pulswelle zwischen zwei definierten Messpunkten des Körpers erfasst werden soll, woraus sich Rückschlüsse auf die Gefäßsteifigkeit beziehungsweise die arterielle Durchblutung entlang der untersuchten Strecke ziehen lassen. Die optionale EKG-Kontrollableitung dient dabei als zeitliches Bezugssignal, um den Startpunkt der Pulswelle am Herzen exakt zu definieren und so die Laufzeit bis zum peripheren Messpunkt korrekt zu bestimmen. In der Praxis kommt die Untersuchung bei der Abklärung arterieller Durchblutungsstörungen oder zur Beurteilung der Gefäßelastizität zum Einsatz, häufig ergänzend zu anderen oszillographischen oder plethysmographischen Verfahren derselben Extremität.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 637 steht für „Pulswellenlaufzeitbestimmung – gegebenenfalls einschließlich einer elektrokardiographischen Kontrollableitung“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 637 ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 637 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.