GOÄ-Lexikon › Kapitel F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie
Mechanisch-oszillographische Untersuchung (Gesenius-Keller)
Die GOÄ-Ziffer 621 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mechanisch-oszillographische Untersuchung (Gesenius-Keller)“ (Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 127 Punkten bewertet; das entspricht 7,40 € beim einfachen und 17,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 621 beschreibt die mechanisch-oszillographische Untersuchung nach Gesenius-Keller, ein Verfahren der angiologischen Funktionsdiagnostik zur Beurteilung der arteriellen Durchblutung der Extremitäten. Angewendet wird sie insbesondere bei Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), wenn die Pulsationsamplitude an mehreren Messpunkten entlang eines Beins oder Arms erfasst werden soll, um Stenosen oder Verschlüsse zu lokalisieren und den Schweregrad der Durchblutungsstörung abzuschätzen. Die Untersuchung erfasst mechanisch die Volumenschwankungen des Gliedmaßenumfangs während des Pulszyklus und liefert daraus ein oszillographisches Kurvenbild je Messstelle. In der Praxis kommt sie vor allem bei der Abklärung von Claudicatio-Beschwerden oder kühlen, schlecht durchbluteten Extremitäten zum Einsatz, oft ergänzend zu klinischer Untersuchung und Pulsstatus, wenn eine apparative, quantifizierbare Dokumentation der arteriellen Durchblutungssituation je Etage der Extremität benötigt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 25,91 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 621 steht für „Mechanisch-oszillographische Untersuchung (Gesenius-Keller)“ und gehört zu Kapitel F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 621 ist mit 127 Punkten bewertet; das entspricht 7,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 621 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.