GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5836 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion 4. Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden
Die GOÄ-Ziffer 5837 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5836 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion 4. Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt IV. Strahlentherapie). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 12,59 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Der Zuschlag nach Nummer 5837 wird zur Grundleistung 5836 berechnet, wenn die Beschleunigerbestrahlung mit einem Grossfeld oder mit mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern erfolgt, abgerechnet je Fraktion. Er verhaelt sich zu 5836 genauso wie der Zuschlag 5835 zur Telekobaltbestrahlung 5834: Er deckt den Mehraufwand ab, der entsteht, wenn die einfache Zwei-Felder-Konstellation ueberschritten wird, etwa bei grossflaechigen oder mehrfeldrigen Bestrahlungsplaenen am Beschleuniger. Ohne die zugrunde liegende Leistung 5836 ist der Zuschlag nicht eigenstaendig berechnungsfaehig. Massgeblich fuer seine Anwendung ist ausschliesslich die tatsaechliche Feldanzahl beziehungsweise Feldgroesse der konkreten Bestrahlungssitzung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 12,59 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 17,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5837 steht für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5836 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion 4. Brachytherapie mit umschlossenen Radionukliden“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5837 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 12,59 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5837 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.