GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test
Die GOÄ-Ziffer 569 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VII. Lichttherapie). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 3,15 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 569 erfasst den Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test berechnet. Es handelt sich um ein diagnostisches Verfahren zur Abklärung einer photoallergischen Kontaktdermatitis, bei dem Testsubstanzen als Läppchen auf die Haut aufgebracht und anschließend gezielt belichtet werden, um eine lichtinduzierte allergische Reaktion von einer rein allergischen Kontaktreaktion zu unterscheiden. Da die Berechnung je Test erfolgt und auf bis zu drei Tests je Sitzung begrenzt ist, können bei entsprechender diagnostischer Notwendigkeit mehrere Testsubstanzen parallel geprüft werden, jedoch höchstens drei je Sitzung. Von den übrigen UV- und Phototherapieleistungen unterscheidet sich der Photo-Patch-Test dadurch, dass er ausschließlich diagnostischen und nicht therapeutischen Zwecken dient.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 3,15 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 4,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 569 steht für „Photo-Patch-Test (belichteter Läppchentest), bis zu drei Tests je Sitzung, je Test“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 569 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,15 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 569 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.