GOÄ-Lexikon › Kapitel E: Physikalisch-medizinische Leistungen
Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden
Die GOÄ-Ziffer 560 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden“ (Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen, Abschnitt VII. Lichttherapie). Sie ist mit 31 Punkten bewertet; das entspricht 1,81 € beim einfachen und 3,25 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 560 vergütet die Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung. Sie kommt bei dermatologischen Indikationen zur großflächigen UV-Bestrahlung zum Einsatz, etwa zur Behandlung chronisch-entzündlicher Hauterkrankungen. Die amtliche Bestimmung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Kranker mit Ultraviolettlicht die Nummer 560 nur eingeschränkt berechnet werden darf; die Leistung ist also nicht unbegrenzt für jeden gleichzeitig bestrahlten Patienten in voller Höhe ansetzbar, wenn eine Bestrahlungseinrichtung parallel für mehrere Patienten genutzt wird. Von den nachfolgenden Ziffern 561 und 562 unterscheidet sich die Behandlung dadurch, dass hier keine gezielte Reizbehandlung umschriebener Hautbezirke, sondern eine Bestrahlung im Rahmen einer Sitzung ohne diese Einschränkung auf einzelne Hautareale abgerechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,81 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 3,25 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 4,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 560 steht für „Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden“ und gehört zu Kapitel E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 560 ist mit 31 Punkten bewertet; das entspricht 1,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,25 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 560 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.