GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Szintigr aphische Untersuchungen (z. B. von Hoden, Tränenkanälen, Augen, Tuben) oder Funktionsmessungen (z. B. Ejektionsfraktion mit Meßsonde) ohne Gruppenzuordnung – auch nach Einbringung eines Radiopharmazeutikums in eine Körperhöhle
Die GOÄ-Ziffer 5472 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Szintigr aphische Untersuchungen (z. B. von Hoden, Tränenkanälen, Augen, Tuben) oder Funktionsmessungen (z. B. Ejektionsfraktion mit Meßsonde) ohne Gruppenzuordnung – auch nach Einbringung eines Radiopharmazeutikums in eine Körperhöhle“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen und 99,67 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst szintigraphische Untersuchungen ohne eigentliche Bildgebung, etwa von Hoden, Tränenkanälen, Augen oder Tuben, sowie Funktionsmessungen wie die Bestimmung der Ejektionsfraktion mittels Messsonde. Sie wird angewendet, wenn statt einer flächigen szintigraphischen Darstellung lediglich eine punktuelle Aktivitätsmessung mit einer Sonde erfolgt, um eine bestimmte Funktion oder Durchgängigkeit zu überprüfen, etwa bei Verdacht auf eine Tränenwegsstenose oder zur einfachen Funktionsbeurteilung eines Organs ohne den Aufwand einer bildgebenden Gammakamera-Untersuchung. Die Ziffer grenzt sich damit von den bildgebenden Szintigraphien anderer Nummern ab, indem sie gezielt die sondenbasierte, nicht bildgebende Messmethode abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 55,37 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 99,67 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 138,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5472 steht für „Szintigr aphische Untersuchungen (z. B. von Hoden, Tränenkanälen, Augen, Tuben) oder Funktionsmessungen (z. B. Ejektionsfraktion mit Meßsonde) ohne Gruppenzuordnung – auch nach Einbringung eines Radiopharmazeutikums in eine Körperhöhle“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5472 ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 99,67 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5472 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.