GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Ganzkörper (Stamm und Extremitäten) Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung de r Testsubstanz(en). k. Resorptions- und Exkretionsteste
Die GOÄ-Ziffer 5466 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ganzkörper (Stamm und Extremitäten) Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung de r Testsubstanz(en). k. Resorptions- und Exkretionsteste“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt II. Nuklearmedizin). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 236,06 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet das Ganzkörper-Pendant zur Regionalauswertung nach Nummer 5465 innerhalb der Untersuchungsreihe zu Lebenszeit und Kinetik zellulärer Blutbestandteile und erfasst die Auswertung für Stamm und Extremitäten insgesamt. Sie wird angewendet, wenn eine umfassende, nicht auf eine einzelne Region beschränkte Beurteilung der Verteilung und des Abbaus der untersuchten Blutbestandteile erforderlich ist. Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind insgesamt zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, von denen eine zu einem späteren Zeitpunkt nach der Erstuntersuchung durchgeführt werden kann, um verzögerte Verteilungsmuster zu erfassen und damit die diagnostische Aussagekraft der Untersuchungsreihe zu verbessern.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 131,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 236,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 327,87 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5466 steht für „Ganzkörper (Stamm und Extremitäten) Für die Leistungen nach den Nummern 5462 bis 5466 sind zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen, davon eine später als 24 Stunden nach Einbringung de r Testsubstanz(en). k. Resorptions- und Exkretionsteste“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5466 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 236,06 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5466 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.