GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion
Die GOÄ-Ziffer 5377 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 83,93 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5377 ist ein Zuschlag für die computergesteuerte Analyse einschließlich einer speziell nachfolgenden 3D-Rekonstruktion der CT-Bilddaten. Er wird zusätzlich zu einer CT-Basisleistung angesetzt, wenn aus den gewonnenen Schnittbildern eine dreidimensionale Nachverarbeitung erstellt wird, etwa zur besseren räumlichen Darstellung komplexer anatomischer Verhältnisse wie verschachtelter Knochenstrukturen oder gewundener Gefäßverläufe, die im reinen Schnittbild schwer zu erfassen sind. Der Zuschlag ist ausdrücklich nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, eine Steigerung ist also ausgeschlossen. Er setzt eine bereits erbrachte CT-Untersuchung nach den Nummern 5370 bis 5378 voraus und ist von dieser als eigenständiger, aber gesondert zu vergütender Nachverarbeitungsschritt zu unterscheiden, der die Basisleistung nicht ersetzt, sondern ergänzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 83,93 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 116,57 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 22.09.2022 – III ZR 241/21
Der Zuschlag für computergesteuerte Analyse nach Nummer 5377 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist neben dem Höchstwert der Nummer 5369 GOÄ für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 GOÄ mehrfach berechnungsfähig, wenn jeweils eigenständige Analysen zu mehreren eigens…
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 5377 steht für „Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5377 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 83,93 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5377 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.