GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen
Die GOÄ-Ziffer 5378 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 104,92 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5378 erfasst die computergesteuerte Tomographie, wenn sie speziell zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen durchgeführt wird, also nicht der originären diagnostischen Befunderhebung dient, sondern der Vorbereitung einer Strahlentherapie oder eines interventionellen Eingriffs. Sie wird beispielsweise eingesetzt, um die exakte Lage eines Zielgebiets für eine Bestrahlung zu bestimmen oder eine CT-gesteuerte Punktion beziehungsweise Biopsie zu planen und zu begleiten. Neben oder anstelle dieser Leistung sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig, da diese diagnostischen CT-Leistungen mit dem planungs- oder interventionsbezogenen Zweck der Nummer 5378 nicht kombinierbar sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 104,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 145,72 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5378 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5378 steht für „Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5378 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 104,92 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5378 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.