GOÄ-Lexikon › Rechtsprechung › III ZR 241/21
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, III. Zivilsenat, zur Gebührenordnung für Ärzte — vom Gericht als Leitsatzentscheidung veröffentlicht.
Der Zuschlag für computergesteuerte Analyse nach Nummer 5377 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist neben dem Höchstwert der Nummer 5369 GOÄ für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 GOÄ mehrfach berechnungsfähig, wenn jeweils eigenständige Analysen zu mehreren eigenständig berechenbaren computertomographischen Grundleistungen erfolgen. Der Zuschlag kann allerdings nur einmal angesetzt werden, wenn mehrere computergestützte Analysen zur gleichen Grundleistung durchgeführt werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, amtlicher Leitsatz (gemeinfrei nach § 5 UrhG).
GOÄ GebVerz Nr. 5369, 5377
Die Entscheidung zitiert diese Nummern des GOÄ-Gebührenverzeichnisses — jeweils mit Legende, Gebührentabelle und Abrechnungsbestimmungen im Lexikon:
Abrechnungsregeln automatisch berücksichtigen
catalys kodiert GOÄ-Ziffern aus dem Befund und prüft Rechnungen gegen Ausschlussregeln und Abrechnungsbestimmungen, bevor sie rausgehen.
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