GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge
Die GOÄ-Ziffer 5375 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen und 209,83 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5375 erfasst die computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge, also die durchgehende schnittbildliche Darstellung der Hauptschlagader vom Austritt aus dem Herzen bis in den Bauchraum. Sie wird angesetzt, wenn die gesamte Aorta als zusammenhängende Struktur untersucht werden muss, etwa bei Verdacht auf ein Aneurysma, eine Dissektion oder andere Gefäßveränderungen über mehrere Körperregionen hinweg. Da sie damit Hals-, Thorax- und Abdominalbereich in einer Untersuchung zusammenfasst, ist sie neben den Leistungen nach den Nummern 5371 und 5372 nicht berechnungsfähig, weil diese regionalen CT-Leistungen in ihr aufgehen. Sie zählt zu den CT-Basisleistungen mit Höchstwert nach Nummer 5369.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 116,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 209,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 291,44 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Laut den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5375 nicht neben diesen Ziffern berechnungsfähig:
Die GOÄ-Ziffer 5375 steht für „Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5375 ist mit 2000 Punkten bewertet; das entspricht 116,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 209,83 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5375 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.