GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5230: Harnröhren- und/oder Harnblasenkontrastuntersuchung…

Harnröhren- und/oder Harnblasenkontrastuntersuchung (Urethrozystographie) – einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels, gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 5230 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Harnröhren- und/oder Harnblasenkontrastuntersuchung (Urethrozystographie) – einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels, gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 31,48 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5230 erfasst die Harnröhren- und/oder Harnblasenkontrastuntersuchung, die Urethrozystographie, einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels sowie weiterer im Leistungstext genannter Untersuchungsschritte. Sie wird angewendet, wenn die Harnröhre und/oder die Harnblase mittels retrograd, also über die Harnröhre eingebrachtem Kontrastmittel dargestellt werden sollen, etwa zur Abklärung von Harnröhrenstrikturen, Verletzungen, Fisteln oder Fehlbildungen der Harnblase. Im Unterschied zu den auf die oberen Harnwege gerichteten Untersuchungen nach den Nummern 5200 und 5220 steht hier die gezielte Darstellung der unteren Harnwege im Vordergrund. Die retrograde Applikation ermöglicht eine direkte Beurteilung von Kontur und Durchgängigkeit von Harnröhre und Harnblase ohne Abhängigkeit von der renalen Ausscheidungsfunktion.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach31,48 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach43,72 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5230

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5230?

Die GOÄ-Ziffer 5230 steht für „Harnröhren- und/oder Harnblasenkontrastuntersuchung (Urethrozystographie) – einschließlich retrograder Verabreichung des Kontrastmittels, gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5230?

Die GOÄ-Ziffer 5230 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5230 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 31,48 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5230?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5230 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.